Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Projekte und Dienstleistungen

  1. Allgemeines
    1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns als Auftragnehmer und unserem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen vollständig wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  2. Angebote
    1. Angebote sind freibleibend. Angaben und Beschreibungen des Leistungsgegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Aufträge, Vertragsänderungen oder -Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich Beschaffenheitsvereinbarungen werden für den Auftragnehmer erst dann verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt worden sind.

  3. Urheberrechte
    1. An Kostenanschlägen, Notizen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen als Vertragszwecken verwendet werden.

  4. Vorleistungen des Auftraggebers
    1. Die im Angebot bzw. Vertrag aufgeführten oder notwendigen Vorarbeiten sind Voraussetzung für eine termingerechte Bearbeitung des Auftrages.
    2. Für Verzögerungen, welche durch unzureichende Vorarbeiten oder Behinderungen durch parallel ausgeführte Arbeiten bzw. Projekte anderer Auftragnehmer oder des Auftraggebers selbst oder dessen Mitarbeiter verursacht werden, wird deshalb keine Verzugsentschädigung oder Vertragsstrafe gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die zu erbringenden Leistungen vom Auftragnehmer nicht angemahnt wurden, oder wenn Behinderung nicht angezeigt wurde.
    3. Auf Verlangen unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Beschaffung von Auskünften über auftragsbezogene gesetzliche und behördliche Vorschriften, sowie über damit verbundene Gebühren.
    4. Es ist Sache des Auftraggebers, vor Beginn der Werkleistungen auf seine Kosten erforderliche Genehmigungen bei den jeweils verantwortlichen Stellen einzuholen.

  5. Umfang der Leistungen
    1. Für den Umfang der Leistungspflichten ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Teilerbringungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

  6. Fristen und Verzögerungen
    1. Hinsichtlich der Frist für die Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Die Frist beginnt erst in dem Moment, wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist, wenn alle Voraussetzungen für den Auftrag festgelegt sind, alle vom Auftraggeber zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen vorliegen, als auch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung eingehalten wurde.
    2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit notwendigen Arbeits- und Hilfsmitteln. Werden diese Voraussetzungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist unter Wahrung der gegenseitigen Interessen angemessen verlängert. Gleiches gilt bei Annahmeverzug oder Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt.
    3. Wird die Ausführung durch höhere Gewalt, fehlende Voraussetzungen oder Annahmeverzug für voraussichtlich längere Dauer als 2 Monate unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen und angefallenen Kosten nach den Vertragspreisen abgerechnet und durch den Auftraggeber vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Auftraggebers auf vertragsgemäße Fertigstellung nach Wegfall des Hindernisses.
    4. Kommt der Auftragnehmer mit der Herstellung der Abnahmefähigkeit länger als 15 Werktage in Verzug und erwächst dem Auftraggeber daraus ein Schaden, so kann der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung von 0,5 % pro volle Woche der Verspätung, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert des Teils der Gesamtleistung geltend machen, der infolge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Überschreitung vereinbarter Zwischentermine begründet keinen Lieferverzug. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Festhalten am Vertrag ist für ihn nicht mehr zumutbar und erbrachte Teilleistungen wären für ihn nachweislich wertlos.
    5. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.

  7. Gefahr für zufällige Beschädigung oder Untergang
    1. Die Gefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den Auftraggeber über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung bei dem Auftaggeber jedoch vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Unfälle, unerlaubte Handlung Dritter oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände wertlos, so trägt der Auftraggeber die Vergütungsgefahr. Es werden die ausgeführten Leistungen und bis dahin angefallenen Kosten nach Vertragspreisen abgerechnet und dem Auftragnehmer vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Die Gefahrtragung des Auftraggebers erstreckt sich auch auf die vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Hilfsmittel.
    2. Von Abs. 1 unberührt bleibt der Anspruch des Auftraggebers auf vertragsgemäße Fertigstellung, soweit diese noch möglich und von Interesse ist. Neu zu erbringende Leistungen oder Reparaturen werden zusätzlich nach Vertragspreisen vergütet.

  8. Abnahme
    1. Der Termin zur Abnahme ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Anderenfalls ist das Werk unmittelbar nach seiner Fertigstellung abzunehmen.
    2. Leistungen gelten als abgenommen, wenn eine Demonstration erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt.
    3. Kommt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter seiner Verpflichtung zur Abnahme und Übernahme zum Abnahmezeitpunkt nicht nach, so gilt das Werk 7 Kalendertage nach der vom Auftragnehmer angezeigten Abnahmebereitschaft – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - als abgenommen und übergeben. Unerhebliche, die Funktion nicht beeinträchtigende Mängel hindern die Abnahme nicht.
    4. Punkt 3 gilt auch dann, wenn bestimmte Voraussetzungen fehlen und eine Demonstration verhindern, eine Funktionsfähigkeit im übrigen jedoch anzunehmen ist.
    5. Wird aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ein erneuter Abnahmetermin notwendig, so werden alle hiermit verbundenen Kosten dem Auftraggeber zusätzlich angelastet.

  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, Leistungen und Ergebnisse, soweit möglich, zurückzufordern und ggf. anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer hiermit ein entsprechendes Wegnahmerecht zu. Im Fall einer tatsächlichen Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.
    2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Übersteigt der mutmaßliche Verwertungserlös der dem Auftragnehmer gewährten Sicherheiten dessen Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 15 %, so ist dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit steht dem Auftragnehmer zu.

  10. Mängelhaftung
    1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Nachbesserung, Nacherfüllung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung berechtigt. Hierzu ist eine angemessene Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.
    2. Der Auftraggeber kann wegen Mängeln an der Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit lediglich unerheblich gemindert ist.

  11. Gewährleistung
    1. Eine Gewährleistung jeglicher Form für erbrachte und abgenommene Leistungen wird, soweit nicht anderweitig vertraglich festgeschrieben, ausgeschlossen.

  12. Schadensersatz
    1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt höchstens den Rechnungswert der betroffenen Leistung.
    3. Weiterhin besteht eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
    4. Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind (Schadensersatz-)Ansprüche des Auftraggebers gegenüber uns und unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Eine Haftung besteht insbesondere nicht bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung oder Benutzung entstehen.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit nicht anderweitig vereinbart, für beide Teile unser Geschäftssitz.


    Stand: 2021